Fahrzeugvorschriften

Fahrdisziplin

Mit der Abgabe der Nennung verpflichten sich alle Fahrer, während der gesamten Ausfahrt  die geltenden Straßenverkehrsvorschriften einzuhalten. Jeder Verstoß hiergegen und/oder die Verwicklung in einen Verkehrsunfall kann ohne Rücksicht auf die Schuldfrage zum soforigen Wertungsausschluss führen. Jeder Fall von Fahrlässigkeit, Rücksichtslosigkeit oder sonstigem unsportlichen Verhalten kann für den Ausrichter Grund zum Ausschluss eines Teilnehmers aus der Veranstaltung sein. 

Den Anordnungen der Fahrtleitung oder der Helfer ist unbedingt Folge zu leisten, vor allem bezüglich  der Startreihenfolge. Die Teilnehmer sind verpflichtet, die Bordkarten auf Verlangen Polizeibeamten zur Eintragung festgestellter Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen auszuhändigen. Der Ausrichter ist verpflichtet, bei Feststellung solcher Eintragungen den betreffenden Teilnehmer aus der Wertung zu nehmen. Er ist ferner verpflichtet, während der Fahrt verkehrs- oder betriebsunsicher gewordene Fahrzeuge aus dem Wettbewerb zu nehmen.

Umweltschutz 

Es muss seitens der Teilnehmer darauf geachtet werden, dass Parkplätze nicht durch Öl,  Benzin oder andere Flüssigkeiten verunreinigt werden. Geeignete Materialien zur Aufnahme von umweltgefährdenden Substanzen sind vom Teilnehmer mitzuführen. 

Bei Reparaturen sind bei Gefahren für die Umwelt, besonders des Grundwassers, zusätzliche Sicherungen (z.B. Wannen) zu verwenden. Für nachweisliche Verunreinigungen von Oberflächen bzw. Umweltschäden gilt das Verursacherprinzip, d.h. es haftet der jeweilige Fahrzeugführer bzw. –Eigentümer.

Haftung 

Die nachstehenden Haftungsvereinbarungen werden mit Abgabe der Nennung an den Veranstalter/Ausrichter allen beteiligten gegenüber wirksam. 

Haftung der Teilnehmer

Die Teilnehmer (Fahrer, Beifahrer und ggf. Mitfahrer) nehmen auf eigene Gefahr an der Veranstaltung teil. Sie tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von Ihnen oder dem von Ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden. Das Parken der Fahrzeuge an bewachten oder unbewachten Rallyestationen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. 

Haftungsbeschränkung des Veranstalters/Ausrichters etc., Verzichtserklärung

Fahrer/in und Beifahrer/in sowie ggf. Mitfahrer/in erklären mit der Abgabe der Nennung den Verzicht auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, und zwar gegen den Veranstalter/Ausrichter, die Sportwarte, dem beteiligten Automobilclub, dessen Präsidenten und Vorständen, Geschäftsführern, Generalsekretären, Mitgliedern und hauptamtlichen Mitarbeitern, Helfern, Behörden, Straßenbaulastträgern, Hilfsdienste sowie andere natürliche oder juristische Personen, die mit der Organisation und/oder der Durchführung der Veranstaltung in Verbindung stehen, außer für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für eventuelle Schäden am Fahrzeug, die durch das Anbringen von Startnummern und Veranstaltungskennzeichen (Rallye-Schilder) entstehen.

Sind Fahrer/in oder Beifahrer/in nicht Eigentümer/in des Wettbewerbsfahrzeugs, erklären Fahrer/in  und Beifahrer/in sowie Anmelder/in mit Abgabe der Nennung, dass sich der Eigentümer mit der Teilnahme seines Fahrzeugs, dem Reglement und insbesondere dem unter dem Punkt Haftung genannten Haftungsbedingungen einverstanden erklärt. Jedwede Ansprüche, die dem Eigentümer des Wettbewerbsfahrzeugs im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, kann dieser lediglich gegen Anmelder/in, Fahrer/in oder Beifahrer/in geltend machen, nicht aber gegen natürliche und juristische Personen, die mit der Organisation und/ oder der Durchführung der Veranstaltung in Verbindung stehen. Fahrer/in und Beifahrer/in müssen eine schriftliche Einverständniserklärung des Fahrzeugeigentümers bei der Rallye mitführen, die auf Verlangen des Veranstalters/Ausrichters vorzulegen ist.

Haftung bei Abbruch der Veranstaltung

Bei Abbruch der Veranstaltung wegen höherer Gewalt sowie bei nicht vorhersehbaren Ereignissen wird der Veranstalter/Ausrichter von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei. Hierzu gehören insbesondere Fälle der Versagung behördlicher Genehmigungen, aktuelle Gesetzesänderungen oder polizeiliche Auflagen.

Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Nenngeldes sowie auf Erstattung sonstiger etwaiger Schäden.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die  Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.